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In der Abrechnungsvorschrift des EBM (Anästhesiologische Gebührenpositionen Präambel 5.1) heißt es mit Wirkung vom Dezember 2006 (Ärzteblatt Heft 49 vom 8. Dezember 2006):

8. Die Erbringung von Narkosen gem Abschnitt 5.3 im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen ist nur berechnungsfähig bei

- Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, sofern wegen mangelnder Kooperationsfähigkeit und/oder durch den Eingriff bedingt eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Die ICD-Codierung ist mit Begründung anzugeben.

- Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung und/oder schwerer Dyskinesie (= neurologische Erkrankung mit unkontrollierten und nicht willentlich beeinflussbaren Bewegungsstörungen). Die ICD-Codierung ist mit Begründung anzugeben.

- Allergie gegen Lokalanästhetika (Attest muß vorliegen)

 

In einem Brief der KVBW (siehe Link) steht nochmals klar und deutlich, daß die Angstneurose (Zahnarztphobie) keine Indikation zur Narkose darstellt.

Somit benötigen wir bei Kindern nach dem 12. Geburtstag und bei Erwachsenen von der entsprechenden Krankenkasse eine schriftliche Kostenzusage, wenn diese entgegen diesen Bestimmungen bereit ist, außerhalb dieser Regelung eine freiwillige Kostenübernahmeerklärung zu geben.